Satzung "Mensaverein der Kooperativen Gesamtschule Hage e. V."
 
 
Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Mensaverein der Kooperativen Gesamtschule Hage". Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)". 2. Der Verein hat seinen Sitz in 26524 Hage und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen werden. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist ethnisch und konfessionell unabhängig und überparteilich. § 2 Zweck des Vereins 1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zubereitung und Ausgabe bzw. die Beschaffung und Ausgabe von Mahlzeiten in der KGS Hage, insbesondere und überwiegend für Schüler/innen. Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in einem der in § 23 UStDV genannten amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege an. 2. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme reinen Auslagenersatzes keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage zurückerhalten..  § 3 Mitgliederschaft 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen. 2. Als korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der Wissenschaft angenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern. Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei. 3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. 4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
5. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod, b) Austritt, c) Ausschluss oder d) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam. 3. Der Ausschluss erfolgt a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, c) falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, d) aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. § 5 Beiträge und Spenden 1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Mindestjahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Hiervon abweichende höhere Jahresbeiträge können mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden.  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmittel aufgebracht werden. § 6 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahlen zum Vorstand, e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der
Tagesordnung. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und 10 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder repräsentiert sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen. 6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und Kassenwart/in und Schriftführer/in (stellvertretenden Vorsitzenden). 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt. 3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden. 4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. 5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung des Satzungszweckes Mitarbeiter anzustellen.  6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. § 9 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Amtszeit des ersten gewählten Rechnungsprüfers beträgt ein Jahr, die des zweiten und jeden weiteren Rechnungsprüfers 2 Jahre. Dadurch soll gewährleistet werden, dass jeweils ein neuer Rechnungsprüfer gewählt wird und eine Kontinuität im Bereich der Rechnungsprüfung erreicht wird; Wiederwahl ist möglich. § 10 Satzungsänderung 1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen. 2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig. 3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss. § 11 Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins a) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wohlfahrtspflege.
 
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11.03.2010 vorgelegtberaten und genehmigt. 
 
Hage, den 11.03.2010